Satzung
des Turnverein Scheeßel von 1892 e.V.
in Scheeßel
In der Fassung vom: 11.10.2011
Eingetragen ins Vereinsregister am: 29.05.2012
Zuletzt geändert 11.07.2019
Satzung des Turnverein Scheeßel von 1892 e.V.
Inhaltsverzeichnis Seite
§ 1 Name und Sitz 3
§ 2 Vereinszweck 3
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins 3
§ 4 Gliederung des Vereins 4
§ 5 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge 4
§ 6 Ehrenmitglieder 4
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft 5
§ 8 Ausschließungsgründe 5
§ 9 Rechte der Mitglieder 5/6
§ 10 Pflichten der Mitglieder 6
§ 11 Organe des Vereines 6
§ 12 Mitgliederversammlung 6
§ 13 Tagesordnung 7
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung 7
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand 7
§ 16 Der erweiterte Vorstand 8
§ 17 Aufgaben des Vorstandes 8/9
§ 18 Der Ehrenrat 9
§ 19 Aufgaben des Ehrenrates 10
§ 20 Kassenprüfer 10
§ 21 Verfahren der Beschlussfassung der Organe 10/11
§ 22 Satzungsänderung und Auflösung 11
§ 23 Vermögen des Vereins 11
§ 24 Haftung des Vereines, seiner Organe und seiner Mitglieder 11
§ 25 Datenschutz 12
§ 26 Vereinsfarben und Vereinsemblem 12
§ 27 Geschäftsjahr 12
§ 28 Inkrafttreten dieser Satzung und Übergangsregelung 13
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turnverein Scheeßel von 1892 e.V.“ und hat seinen Sitz in 27383 Scheeßel. Er wurde am 22. Mai 1892 unter dem Namen „Männerturnverein Scheeßel" gegründet. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter VR 170066 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, Menschen aller Altersstufen ein abwechslungs-reiches und gesundheitsförderndes Sport- und Bewegungsprogramm anzubieten. Dabei soll Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren die Gelegenheit gegeben werden durch Breitensport, Gesundheitssport, Spiel und Wettkampf Freude an der Bewegung zu gewinnen, soziale Kontakte zu knüpfen und Sport als präventive Gesundheitsvorsorge zu praktizieren.
Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen, seiner Gliederungen sowie der Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins
(1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §51ff der Abgabenordnung; er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2.) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne
des § 3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
(3.) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Geld- oder Sachleistungen.
(4.) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigen.
(5.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e. V., mit der Verpflichtung, dieses zur Sportförderung einzusetzen.
§ 4
Gliederung des Vereins
(1.) Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die eine bestimmte Sportart betreiben.
(2.) Jeder Abteilung stehen ein oder mehrere Abteilungsleiter * vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
§ 5
Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zur Beachtung dieser Satzung bekennt.
(2.) Ordentliche Mitglieder sind:
a) Aktive Mitglieder
b) Fördende Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(3.) Mitglieder des Vorstands und Ehrenratsmitglieder müssen über die ordentliche Mitgliedschaft verfügen.
(4.) Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
(5.) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verein beantragt werden.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Erklärung der gesetzlichen Vertreter maßgebend.
Über den Aufnahmeantrag beschließt der Vereinsvorstand.
Der Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung gewährt ist.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
(6.) Um Interessenten am Verein die Möglichkeit zu geben, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, wird auf Wunsch eine kostenlose „Probemitgliedschaft“ angeboten. Hierzu besucht der Interessent nach Absprache mit dem verantwortlichen Abteilungs-/Übungsleiter die Übungs-/Trainigsstunde seiner Wahl und nimmt am Übungsbetrieb teil. Spätestens nach der dritten Teilnahme sollte eine Vereinsaufnahme beantragt werden, bzw. die Teilnahme enden.
Für die Dauer der Probemitgliedschaft ergeben sich für den Interessenten die Rechte und Pflichten der Mitglieder gemäß dieser Satzung mit Ausnahme des § 9 (1.)a (Stimmrecht) und §10 c (Beitragspflicht).
Probemitgliedschaften eines Interessenten können in mehreren Abteilungen – auch gleichzeitig – stattfinden.
§ 6
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
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§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1.) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres,
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrats,
c) durch Tod.
(2.) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Eine anteilige Erstattung der geleisteten
Mitgliedsbeiträge erfolgt bei Ausscheiden im laufenden Kalenderjahr nicht.
§ 8
Ausschließungsgründe
(1.) Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen :
a) wenn die in §10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
(2.) Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung des Ehrenrates Gelegenheit zu geben sich
schriftlich, oder in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten
Verhaltens zu rechtfertigen. Die Entscheidung nebst Begründung ist dem Betroffenen mittels
Einschreiben mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung des Ehrenrates beim
Sportgericht eines dem Landessportbund Niedersachsen angeschlossenen Fachverbandes
Widerspruch zu erheben.
Der Widerspruch ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung schriftlich mit
Begründung bei dem zuständigen Sportgericht einzureichen. Das weitere Verfahren richtet sich nach
den Bestimmungen des zuständigen Sportgerichts des Fachverbandes.
§ 9
Rechte der Mitglieder
(1.) Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt :
a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
(2.) Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden
Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsmäßig
zuständigen Organen Sondergenehmigungen erteilt werden.
§ 10
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet :
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen, der diesem angeschlossenen Fachverbände soweit sie deren Sportart ausüben, sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge per Lastschriftverfahren zu entrichten und dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Ehrenrat
§ 12
Mitgliederversammlung
(1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins: Sie tritt alljährlich im
1. Quartal des Jahres als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §14 genannten Aufgaben zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstands durch Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung und durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Internet-Homepage und/oder durch ein allen Mitgliedern zu übersendendes Rundschreiben.
In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
(2.) Anträge zur Tagesordnung sind bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
(3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand entsprechend einzuberufen, wenn ein dringlicher Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen. Die Tagesordnung hierfür wird durch den Vorstand festgelegt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach §21 und §22.
Sämtliche anwesende Mitglieder - auch Ehrenmitglieder - über 16 Jahre haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet. Sie haben beratende Stimme.
§ 13
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
- Feststellung der Stimmberechtigten
- Rechenschaftsberichte des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
- Neuwahlen
- Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
- Anträge
§ 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit die
Entscheidungsbefugnis nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands, ausgenommen die vorgeschlagenen Abteilungsleiter
b) Bestätigung der Abteilungsleiter
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
d) Wahl von drei Kassenprüfern
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bestimmung über die Beitragserhebung im kommenden Geschäftsjahr
g) Entlastung des Vorstandes
h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
i) Entscheidung über Satzungsänderungen
j) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
§ 15
Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus :
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden (im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden) und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§ 16
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Leiter der Geschäftsstelle
b) den Abteilungsleitern
c) dem Sportwart
d) dem Seniorenbeauftragten
e) dem Werbe- und Pressewart
f) dem Gerätewart
g) dem Sozialwart
h) dem Internetbeauftragten
Für die Wahl gilt die Regelung gem. §15 mit folgendem Zusatz :
Die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen intern benannt und der Mitgliederversammlung jährlich zur Bestätigung vorgeschlagen.
Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Ehrenrat.
§17
Aufgaben des Vorstands
(1.) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist ermächtigt beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der auch die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder geregelt ist. Diese ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung und wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Grundsätzlich gilt:
a) Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein nach innen und außen, er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer Ehrenrat.
Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen verlesen wird.
b) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen Angelegenheiten des Vorstandes.
c) Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge.
Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
d) Der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des Vorsitzenden alleine unterzeichnen. Er führt die Anwesenheitslisten zur Feststellung der Stimmberechtigten bei Versammlungen, sowie das Protokoll, das er zu unterschreiben hat.
(2.) Aufgaben des erweiterten Vorstandes:
a) Der Leiter der Geschäftsstelle ist verantwortlich für die Besetzung und Betreuung der Geschäftstelle des Vereins zu den veröffentlichten Zeiten und zuständig für die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, Eingaben und sonstigen Schriftverkehrs in Absprache mit dem Schriftführer.
b) Die Abteilungsleiter bestimmen die sportliche Ausbildung in ihrer Sportart. Sie setzen in Zusammenarbeit mit dem Leiter der Geschäftsstelle/dem Sportwart die Übungs- und Trainingsstunden an. Ihre Aufgabe ist es, die vom zuständigen Fachverband oder seiner Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
Sie legen der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht ihrer Abteilung vor.
c) Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er organisiert die Hallennutzungszeiten in Absprache und in Verbindung mit dem Leiter der Geschäftsstelle.
d) Der Seniorenwart hat die Belange aller Senioren im Verein wahrzunehmen.
e) Der Werbe- und Pressewart übernimmt die Werbung, Presse- und Medienarbeit in Ergänzung der abteilungsinternen Medienwarte.
f) Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
g) Dem Sozialwart obliegt die Bearbeitung aller versicherungsrechtlicher Angelegenheiten des Vereins.
h) Der Internetbeauftragte erstellt, beaufsichtigt und berichtigt den Internetauftritt des
TV Scheeßel auf dessen Homepage.
§ 18
Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern.
Ihm soll ein weibliches Mitglied angehören. Seine Mitglieder dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören und sollen über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 19Die Aufgaben des Ehrenrates
(1.) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist.
Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 b der Satzung.
(2.) Er tritt auf schriftlichen Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen die Möglichkeit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu äußern.
(3.) Jedes Mitglied des Ehrenrates ist von der Mitwirkung an einem Verfahren und bei der Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst Beteiligter eines zur Streitentscheidung anstehenden Falles ist oder anderweitig befangen ist.
(4.) Ein Mitglied des Ehrenrats kann sich auch selbst für befangen erklären.
Anstelle des ausgeschlossenen oder befangenen Mitgliedes tritt ein Ersatzmitglied.
Der Ehrenrat darf folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden evtl. mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die
Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig; ausgenommen sind Entscheidungen zu (4.) e.
Gegen diese ist die Berufung nach § 8 möglich.
§ 20
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren.
Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben ein Protokoll der Prüfung anzufertigen, sowie den Vorsitzenden und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem geschäftsführenden Vorstand, dem Ehrenrat, noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören.
§ 21
Verfahren der Beschlussfassung der Organe
Für die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes gelten die, in der jeweils gültigen
Geschäftsordnung festgelegten Verfahren.
Des weiteren gilt:
(1.) Alle Gremien sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 8 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben wurde.
Die Vorschrift des §12 bleibt unberührt.
(2.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben; auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
(3.) Die stimmberechtigten Mitglieder sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des §12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines Beschlusses der Versammlung.
(4.) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 22
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Stimmberechtigten unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 aller Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 23
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
§ 24
Haftung des Vereines, seiner Organe und seiner Mitglieder
(1.) Ehrenamtlich Tätige und Organträger des Vereins, die unentgeltlich tätig sind, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2.) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(3.) Im Falle einer Schadensersatzpflicht gegenüber außenstehenden Dritten wird den Organträgern eine Freistellung gemäß § 31a Abs. 2.BGB. gewährt - es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
(4.) Die Mitglieder haften gegenüber dem Verein nur für vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Schaden.
§ 25
Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden, unter Beachtung der Vorgaben der jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen, personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Näheres hierzu regelt die gültige Datenschutzordnung des Vereins.
Schlussbestimmungen
§ 26
Vereinsfarben und Vereinsemblem
(1.) Die Vereinsfarben sind gold - grün.
(2.) Das Vereinsemblem zeigt ein weiß umrahmtes, stilisiertes Eichenblatt auf rundem Grund, der durch einen Farbverlauf von Grün nach Gelb (Gold) gekennzeichnet ist.
Der schwarze Schriftzug „TV Scheeßel von 1892 e.V.“ ragt – zentral beginnend – nach rechts aus dem Objekt.
§ 27
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 28
Inkrafttreten dieser Satzung und Übergangsregelung
(1.) Diese Satzung tritt nach der Annahme durch die Mitgliederversammlung
mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode in Kraft.
Damit erlöschen alle früheren Satzungen.
(2.) Die Vereinsorgane können schon vor Eintragung der beschlossenen
Satzung auf deren Grundlage Beschlüsse fassen, die ebenfalls mit der Eintragung wirksam werden.
Scheeßel, 11. Oktober 2011
Im Original gezeichnet Im Original gezeichnet
Jörg Schories Ute Luers
Vorsitzender stv. Vorsitzende
Im Original gezeichnet Im Original gezeichnet
Wilfried Dittmer Petra Schneider
Kassenwart Schriftführerin